KHZG: Aufatmen aufgrund der Fristverlängerung

Autor: Michael Reiter
Veröffentlichung: 21.08.2023

Eingeführt wurde es 2020, um die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen voranzutreiben: das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Es fördert mit 4,3 Milliarden Euro die Investition in die IT-Infrastruktur und Applikationslandschaft der Krankenhäuser. Ziel der Digitalisierung ist die Erhöhung der Qualität, Wirtschaftlichkeit und Patienteneinbindung. Die eng gesetzten Fristen wurden nun – wie erwartet – verlängert.

Mit der Konzeption, Ausschreibung und Umsetzung zahlreicher Projekte haben sich so gut wie alle Krankenhäuser auf den Weg gemacht, die Muss- bzw. Kann-Kriterien des KHZG zu erfüllen. Der bürokratische Aufwand und die Realisierung der Projekte trafen auf Personalengpässe in Krankenhäusern, in der Industrie und der Beratung sowie beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), dem die Bewilligung der Aufträge oblag. Es wurde deutlich, dass sich die Fristen für die Projektumsetzung und die Nachweise des erfolgreich laufenden Betriebs der neuen Lösungen nicht einhalten lassen.

Diese neuen Fristen gelten

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben daher eine Vereinbarung zur Fristverlängerung für die Projekte und zur Umsetzung von Sanktionen – Abschlägen bei Krankenhausrechnungen – bei mangelnder Umsetzung der Digitalisierung vorgelegt. Den Verantwortlichen in Krankenhäusern bleibt somit mehr Zeit: Sie können ihre KHZG-Projekte auch nach dem ursprünglichen Enddatum 2024 abschließen. Das Krankenhausmanagement kann also längerfristig planen, um den digitalen Wandel erfolgreich umzusetzen.

Der Erhebungszeitraum beginnt laut der Vereinbarung am 31. Dezember 2025. In den Jahren 2025 und 2026 müssen die Kliniken die Nutzung der verpflichtenden digitalen Projekte nicht nachweisen; die Beauftragung von Leistungen reicht aus. Ob sie Patientenportale, Systeme zur Entscheidungsunterstützung und weitere Muss-Lösungen einsetzen und in welchem Umfang dies geschieht, müssen Krankenhäuser erstmals zum 31. Dezember 2027 mitteilen.

Vereinbarung ist beschlossen 

Diese Vereinbarung wurde von DKG und GKV-SV freigegeben und befindet sich derzeit (Mitte August) im Unterschriftenverfahren. Mit Unterschrift tritt sie dann rückwirkend zum 1. August 2023 in Kraft, wobei sie aber auch erst Ende 2025 in den Budgetverhandlungen vor Ort das erste Mal relevant wird, so die DKG.

"Die Vereinbarung wird den tatsächlichen Gegebenheiten in den Krankenhäusern sehr viel eher gerecht als die Vorgaben, die der Gesetzgeber ursprünglich gemacht hat. Aber trotz allem wäre ein positiver Anreiz für die Umsetzung digitaler Dienste der richtige Weg."

Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG

Gemeint ist hiermit eine Alternative zu den geplanten Sanktionen – in Form eines Bonus für die Häuser, die Erfolge bei der Digitalisierung nachweisen können.

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